2. Jahrgang                                  Gross-Auheim, den 12. Okt. 1938                                               Nr. 17.

Vereinsnachrichten:  

     Das Heimatmuseum ist sonntäglich von 14 – 15 Uhr geöffnet.

Jeden Donnerstag 20 ½ Uhr Zusammenkunft der Mitglieder im Museum.

     Zugänge an Museumstücken:

Es wurden gestiftet:

-  von Herrn Heinrich Zimmermann, Stuttgart, Bronzeplakette, bestehend aus dem Bildnis seines Bruders, 

   des Ludwig Zimmermann, zur Erinnerung an dessen Ernennung zum Ehrenkommandanten der Freiw.

   Feuerwehr; 1935 angefertigt.

-  von Maschinenfabrik Arnold, hier, „Der große Krieg“, 112 Hefte aus der Kriegszeit, enthaltend

   Urkunden, Berichte und Depeschen aus dem Weltkrieg.

-  von Schüler Alfred Reusing, hier, Rochusplatz 8, verkl. Nachahmung des Schwarzen Adlerordens in

   Bronze, die zur Kette des Schwrz.Adlerordens gehörte. Der Schwrz.Adlerorden wurde 1701 gestiftet

   und war der höchste preuß. Orden.

-  von Mitglied Friedrich Heinbuch, hier, Häufelpflug aus Holz, landläufig „Beizackerpflug“ genannt.

-  von Herrn Anton Roth, hier, ein russisches Seitengewehr aus dem Weltkrieg.

-  von Ehrenmitglied Eduard Weis und Mitglied August Rauch, hier, 12 Blätter der Liller Kriegszeitung

   und ein Blatt der Champagnerkriegszeitung des VIII. Reservekorps.

     Allen Stiftern sei herzl. Dank gesagt. Bei dieser Gelegenheit soll den Herren Eduard Weis und August Rauch für ihre schon so zahlreichen hochherzigen Stiftungen, sowie für ihre rege Mitarbeit bei der Ausgestaltung des Museums besonders gedankt werden.

     Ferner erwarb der Verein aus Altauheimer Besitz eine Drechslerbank aus Holz an der der letzte „Dreher“ bis Ende des vorigen Jahrhunderts sein Handwerk ausgeübt hat.

                                                                                                                      Der Vorstand.

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Heimatkunde, Volkskunde, Familienforschung, Naturschutz:

(Darf nur mit Zustimmung des Heimatvereins veröffentlicht werden.)

Die alten Jagdgerechtigkeiten in der Groß-Auheimer Gemarkung.  III.

     Den Wildbann in diesem so aufgeteilten Wildbannbezirk schenkte der König als Regalie dem Ober-herrn des Landes, dem Erzbischof zu Mainz. Der Wildbann im Walde Hanau aber blieb nach wie vor im Besitz des Reiches.

     Wie aus einem Besitzverzeichnis des Mariengredenstiftes zu Mainz von etwa 1150 hervorgeht, hat der Stift in der Maingegend Wälder, die für die Forste Hanau und Bulau gehalten werden. Doch hielten sich die Herren von Hanau, deren Eigentum an diese Wälder grenzte, für berechtigt, die Zehnten für Aus-rodung an sich zu nehmen. Vom Mariengredenstift wurde ihnen dies untersagt, doch scherten sie sich nicht daran.

 

 

„Am Heimatborn“.1938. Nr. 17

1216 fällte das geistliche Gericht ein Urteil zu Gunsten des Stiftes, aber 1240 noch müssen die Richter zu Mainz dem Hanauer Grafen den umstrittenen Rottzehnten und die Schweinemast in der Hanau und Bulau absprechen. Durch einen Gebietstausch des Mariengredenstiftes mit Reinhard I. von Hanau gingen gegen wetterauische Güter die Wälder Hagenawe et Bule im Jahre 1277 in Hanauischen Besitz über. Hiermit war gleichzeitig der jahrelange Streit aus der Welt geschafft. Das Jagdrecht des Erzbischof blieb aber von dieser Besitzveränderung des Grund und Bodens unberührt. Unvollständige urkundliche Nachrichten lassen indeß den Schluß zu, daß der Graf von Hanau schon 1261 mit dem Wildbann in der Bulau belehnt war. In dem Lehensbrief des Erzbischofs an Ulrich V. von Hanau bekennt sich unterm 6. Dezember d.J. hierzu.

     Auch die Jagd in der Auheimer Gemarkung, die doch im Wildbannbezirk lag, gehörte zum Lehen des Grafen von Hanau. Doch hatte hier, wie auch in der Nachbargemeinde Groß-Krotzenburg der Erzbischof sich das Recht ausbehalten, an der Jagd teilzunehmen. Zum erstenmale hören wir davon in der „abrede mit hanau Jagens halber 1528“, einer vorläufigen schriftlichen Abmachung über die Mitberechtigung an der Jagd in Auheimer Gemarkung. Anlaß hierzu gab der Graf Philipp II. zu Hanau, der etliche mainzische Amtdiener bei Ausübung der Jagd in Auheimer Gemarkung in Haft genommen hatte. Als Gegenpfand nahm der Amtmann zu Steinheim von Hanau etliche Schafe weg. Zur Schlichtung des Streitfalles ver-glichen sich der Kurfürst zu Mainz und der Graf zu Hanau, daß der Erzbischof zu Mainz und derselben Nachkommen (d.h. Nachfolger) „in seyner Churfürstl. gnad selbe beysein, oder wem Ihro Churf. gnad. das jederzeit bevehlen werden, Sechs mall im Jahr wan undt welcher Zeitt Seine Churf. gnad. Belieben vndt gefällig ist, in der Awheimer Gemark nach Rehen Jagen vndt fahen lassen magen, Vndt sonst wan Seine Churf. gnad. Zuv Steinheim ist magen sie dort Jensit in Awheimer Gemark vndt daselbst auch der Schultheiß Zu Awheim hinfürter in Awheimer Mark nach Rehen vndt Hasen Zu Jagen enthalten!“

Die Gefangenen einschl. des von ihnen benützten Jagdzeuges wurden daraufhin freigegeben, wie auch mainzischerseits die genommenen Schafe zurückerstattet.

     Dieser Abmachung zufolge konnte also der Kurfürst, oder wem dieser es erlaubte, unter den erwähnten Bedingungen an der Jagd teilhaben. Eigenmächtig, wie das jedenfalls der Amtmann zu Steinheim und der Schultheiß zu Auheim getan hatten, durfte nicht mehr gejagt werden. Den Ursprung dieser Berechtigung ist wohl darin zu suchen, daß es sich der Kurfürst bei der Belehnung des Hanauer Grafen mit dem Wildbann ausbehalten hatte, in der zum mainzischen Grundbesitz gehörenden Auheimer Gemarkung mitjagen zu dürfen. Wenn man weiß, daß die Mainzer Kurfürsten oft und gern im Stein-heimer Schloß weilten, ist es zu verstehen, daß sie sich dieses Recht in der nahegelegenen Auheimer Gemarkung sicherten.

     Immerhin aber scheint diese Abmachung doch nicht befriedigt zu haben, denn aus einem Vertrag von 1598 ersehen wir, daß der Fall am Kaiserlichen Kammergericht anhängig gemacht ist. Bezeichnend ist hierfür ein Eintrag im Rothen Buch der Kellerey zu Steinheim vom Jahre 1576, der lautet: Das Jagennts wegenn Inn diesem walde vnnd gemarken, will Hanau zu Hanau einen Mißverstants einnfhürenn.“

Durch diesen, unter dem 18. neuen und 8. August alten Kalenders 1598 abgeschlossenen Vertrag sollte indessen diese Klage wie auch die Abmachung von 1528 gefallen, d.h. aufgehoben sein. Der uns wichtige Teil des Vertrages lautet: „Als sich dann des Jagens halben auss dem Ambt Steinheim in awheimer gemark vndt waldt der Rausch genannt, Irrungen enthalten, derowegen dann hin vndt wieder Wechsel-schrift ergangen vndt fürgenommene pfantung ervolget, Is dieselbe sach dahin gestelt, das nun hinfürter einem jedem Ambtmann Zve Steynheim Zuvgelassen seyn soll, im Jahr acht tage in berürtem awheimer Rausch waldt vnddt gemarkung, nach Rehen vndt Hasen Zuv Jagen vndt Zuc fahen. So aber ein Churfürst zu Mayntz selbst in der person Zuv Steinheim sein würde, soll es seyner Churfürstl. gnad. solange sie daselbsten verharren vndt bleiben werden, Indefinite, wann vndt so oft sie wöllen Vngehindert, Hanauw vndt Menninglichs Zuv gebrauchen haben vndt bevorstehen.“  An dem Zustand der Belehnung des Hanauer Grafen mit dem Wildbann änderte sich durch diesen Vertrag nichts, heißt es am Ende der Urkunde. Es ist damit nun vertraglich festgestellt, daß der Amtmann zu Steinheim jährlich an 8 Tagen, der Kurfürst aber während seiner ganzen Anwesenheit im Steinheimer Schloße jagen dürfe, wann es ihm beliebe.

     Unterm 21.8.1598 erkennt Graf Philipp Ludwig II. den Vertrag als bestehend an, jedoch mit dem untertänigsten Vorbehalt, daß sich der Kurfürst in den übrigen Punkten hinwidgegen gnädigst erzeigen wolle. Was unter den übrigen Punkten zu verstehen ist wird uns klar wenn wir wissen, daß am Tage des Vertragsabschlusses (gleichzeitig) zu Steinheim zwischen Mainzischen und Hanauischen Räten eine Tagung wegen Erbauung der Neustadt Hanau stattgefunden hatte.                                      (Fortsetzung folgt)