2. Jahrgang                                  Gross-Auheim, den 6. Juli 1938                                                 Nr. 15.

Vereinsnachrichten:  

     Das Heimatmuseum ist sonntäglich von 14 – 15 Uhr geöffnet.

Jeden Donnerstag abends 20 ½ Uhr Zusammenkunft der Mitglieder im Museum.

 

     Zugänge an Museumstücken:

-  von Herrn Rud. Heeg, Raiffeisenstr.:  3 Flugschriften aus dem Weltkrieg von der Westfront und   

   1 Fliegerpfeil.

-  von Herrn Karl Werner, Auwanne 49: 1 Scheidemünze von 1799, auf seinem Acker gefunden.

            Allen Stiftern herzlichen Dank !

                                                                                                                      Der Vorstand.

 

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Heimatkunde, Volkskunde, Familienforschung, Naturschutz:

(Darf nur mit Zustimmung des Heimatvereins veröffentlicht werden.)

 

Die alten Jagdgerechtigkeiten in der Groß-Auheimer Gemarkung.  I.

 

     Über das recht interessante Gebiet der Jagdgerechtigkeiten, d.h. über die Frage der Nutznießung und Ausübung der Jagd in unserer Gemarkung im Mittelalter läßt sich nur sprechen, wenn man damit Hand in Hand der Geschichte über das Recht am Besitz  des Grund und Bodens nachgeht. Hierdurch werden wir aber zunächst über die Grenzen unserer Gemarkung hinausgeführt und auf jenes große Jagdgebiet hin-gelenkt, das in den Beziehungen zweier Länder (Kurmainz und Hanau) im Mittelalter eine ungewöhn-liche Rolle spielte: Auf den Kurmainzischen Wildbann. Ganz von selbst drängt sich uns die Frage auf, was uns der Begriff des Wildbannes zu sagen hat. Hierzu ist nötig, daß wir einmal tiefer in die Geschichte hineingreifen, damit wir auf dem Wege geschichtlicher Entwicklung über die Verhältnisse im allgemeinen an unsere Aufgabe herankommen.

     Wir fragen uns zunächst: Wie entstanden die Wildbanne oder, besser gesagt, die Reichsforsten? In der Zeit, wo unsere Erörterungen beginnen – es war im 5. und 6. Jahrhundert – hatten sich die Franken in unserer Gegend  niedergelassen. Sie besetzten zuerst die alten Siedlungen am Rhein und Main, die schon ihre Vorgänger, die Römer und Alemannen innegehabt hatten. Dann aber folgten sie den kleineren Wasserläufen und gründeten so im Innern des Landes neue Dorfschaften. Bei der verhältnismäßig dünnen Besiedlung des Landes blieb das weniger ertragfähige Land unbebaut liegen. Besonders waren es die Geländestreifen zwischen Flüssen, die also herrenlos blieben. Soweit sie auch späterhin von den Märkern,

 

„Am Heimatborn“.1938. Nr. 15

 

 

den Bewohnern der Dorfmarken, nicht benutzt wurden, nahm sie der König in sein persönliches Eigen-tum und machte sie zu Reichsforsten. Überwiegend bestand dieses herrenlose Gelände aus Waldflächen. Es war für den jagdliebenden König nun das Erste, sich die Jagd in diesem seinem Eigentum zu sichern.

Aber nicht nur hier, sondern auch in den Markungen beanspruchte der König das gleiche Recht. Das große Gebiet zwischen Rhein, Main und Kinzig bis hinauf zum Vogelsberg und zur Rhön stand von Anfang an in unmittelbarer Abhängigkeit vom König: es war Königsland und er konnte frei darin verfügen.

     Sehr früh schon (vermutlich im 9. Jahrh.) wurden von ihm die Reichsforste erweitert und zur Erreichung seiner natürlichen Grenze und ähnlichem zweckentsprechend gestaltet (abgerundet), indem fremder Grundbesitz benachbarter Marken eingeforstet wurde. Die Grundeigentümer (d. sind die Märker) mußten ihr Jagdrecht aufgeben. Dieser Übergang von dem Jagdrecht des Einzelnen in das des Grundherren vollzog sich natürlich nur langsam, denn die Freude und Leidenschaft an der Jagd war bei dem Germanen so groß, daß es schon ganz besondere Maßnahmen der Herren bedurfte, um das Jagdrecht mit Wirksamkeit für sich zu behaupten. Bereits im 8 Jahrh. hatten die fränkischen Könige eine Strafe für Verletzung des Jagdrechtes in den Reichsforsten festgesetzt, den sogenannten Königsbann. Der Jagdbezirk (Bannforst) war gebannt, d.h. unverletzlich gemacht. Von dem Jagdrechte leiteten die Wild-bannsherren die Berechtigung ab, alle den Wildstand schädigenden Handlungen ganz oder teilweise zu verbieten, also die Verminderung der Waldflächen und den Eintrieb von Vieh, sowie die willkürliche Nutzung des Waldbestandes. Zur wirksamen Befolgung der Verordnungen waren Wildhübner eingesetzt. Am besten läßt sich die Einrichtung der Wildhuben im Wildbann Dreieich verfolgen. In diesem Wildbann, von dem wir gleich noch hören werden, saßen auf ihren Wildhuben (Hof mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden) 36 Wildhübner, die den Forst schirmten und Wild und Wald vor Schaden zu bewahrten, die Frevler verhafteten und die Abgaben einzogen. Die Oberaufsicht über die Hübner übte der Reichsvogt aus. Die Wildhuben bildeten gleichzeitig wieder die ersten Ansätze für Ortsgründungen. Daneben aber wurden seit der karolingischen Zeit durch Ausrodung von Wildnissen neue Siedlungen geschaffen. Namen wie Rodgau und Rodenbach sind auf diese Rodungen zurückzuführen.

     Das Königsland zersplitterte im Laufe der Zeit, da es der König an seine Vasallen, an Kirchen, Stifte und Klöster schenkte und verlieh. In unserer Gegend begannen diese Schenkungen im 8. Jahrh. mit der Übertragung von Besitz an das Kloster Lorsch. Nahmen diese Stiftungen größere Formen an, dann entstanden neue Grundherren, so die Bistümer, Grafschaften u.s.w.