Satzung

 

des Heimat- und Geschichtsvereins 1929 Großauheim e.V.

 

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§  1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein 1929 Großauheim e.V.". Er hat seinen Sitz in Hanau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

 

Aufgaben

 

1) Der Verein hat die Aufgabe, die Belange der ortsgeschichtlichen Forschung wahrzunehmen und für die Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur und der Kulturdenkmäler einzutreten. Die vereinseigene heimatkundliche Sammlung soll gepflegt, erweitert und in ein Museum im Stadtteil Großauheim eingebracht werden. Hierzu gehört insbesondere das Werk des Tierbildhauers August Gaul. Durch Veröffentlichungen, Ausstellungen, Vorträge und Studienfahrten sollen die heimat­kundlichen Kenntnisse den interessierten Bürgern nahe gebracht werden.

 

2) In Erfüllung dieser Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der  Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.Dez.1953. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr, als gegf. eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3) Der Verein arbeitet in Erfüllung seiner Aufgaben mit Behörden und Vereinigungen gleicher Zielsetzung eng zusammen; er wird Aufträge der Behörden nach seinen Möglichkeiten behandeln und erledigen sowie von sich aus Anregungen unterbreiten.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

 

Mitglieder

 

Wer den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen will, kann die Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Bei Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters nötig. Der Vorstand entscheidet über den Antrag; die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5

 

Ehrenmitglieder

 

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie haben, soweit sie mindestens 18 Jahre alt sind, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 


§ 7

 

Beiträge

 

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages, die Zahlungsfrist und die Zahlungsweise fest.

 

2) Der Vorstand kann beschließen, dass in bestimmten Fällen der Beitrag ermäßigt oder erlassen  wird.

 

§ 8

 

Ende der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2) Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendervierteljahres, an dem dann auch die Beitragszahlung endet, erfolgen.

 

3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Zielsetzung des Vereins, das öffentliche Ansehen oder diese Satzung verstößt oder länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Beitragszahlung endet am Ende des Quartals, in dem der Ausschluss wirksam wird.

 

4) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung einlegen; dies muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Bleibt der Vorstand bei seiner Entscheidung, so muss er innerhalb eines Monats nach Eingang der Berufung eine Mitglieder­ver­sammlung einberufen, auf der das Mitglied gehört werden muss. Das Mitglied hat kein Recht auf Anwesenheit während der Beratung und Abstimmung über die Berufung. Die Mitglieder­versamm­lung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit endgültig.

 

§ 9

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand innerhalb des ersten Quartals des folgenden Geschäftsjahres einberufen werden.

 

2) Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muss sie einberufen, wenn dies nach § 8 Abs. 4 nötig ist oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

 

4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreibt. Über die Form der Beschlussfassung bestimmt die Mitgliederversammlung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn nur ein Mitglied es verlangt.

 

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen, vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.

 

6) Die Mitgliederversammlung wählt bei der jeweiligen Vorstandswahl zwei Kassenrevisoren, die der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über ihre Prüfungen erstatten.

 

7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer – 1. oder 2. Schriftführer – zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 11

 

Vorstand

 

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer und
e) Pressewart
Zu c ), d ) und e ) kann bei Bedarf ein Vertreter gewählt werden.

 

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er hat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes zu führen.

 

3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister vertreten. Vertretungsberechtigt sind mindestens 2 gemeinsam. Im Innenverhältnis dürfen Schriftführer und Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten oder zweiten Vorsitzenden mitvertreten.

 

4) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich einmal, darüber hinaus nach Bedarf einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.

 

§ 12

 

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder des Ausschusses wählen unter sich den Ausschussvorsitzenden.

 

§ 13

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen dürfen nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

 

2) Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig, zu der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

 

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entfällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für einen den Bestrebungen des Vereins entsprechenden Zweck zu verwenden hat.

 



 

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Diese Satzung wurde am 28.2.1977 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Die vorstehende Fassung enthält die von der Mitgliederversammlung am 2.5.1977 und 23.3.1993 beschlossenen Änderungen sowie die von der Mitgliederversammlung am 23.02.2007 beschlossene Änderung des § 1 (Name des Vereins).